Gegen das neue Spargesetz der gesetzlichen Krankenversicherung warnen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor dem Ende der Psychotherapie für Kassenpatienten. Das geht über den Gesetzestext hinaus: Abgeschafft wird nichts. Doch die Zuspitzung verdeckt eine Frage, die der Text tatsächlich aufwirft. Sie betrifft nicht, ob es Psychotherapie gibt, sondern wer einen knappen Therapieplatz bekommt.
Was das Gesetz ändert
Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Ab 2027 wird der größte Teil der ambulanten Psychotherapie wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, also in ein Budget. Bisher wurden diese Leistungen außerhalb davon zu festen Preisen bezahlt.
Ist das Budget ausgeschöpft, kann die einzelne Leistung geringer vergütet werden. Zugleich entfallen die Zuschläge für Kurzzeittherapien und für vermittelte Termine, und die Angemessenheitsprüfung, die das Honorar der Psychotherapie bisher gegen unangemessene Absenkungen schützte, wird gestrichen.
Für eine Praxis heißt das: Was eine Behandlungsstunde für einen gesetzlich versicherten Menschen einbringt, ist nicht mehr im Voraus sicher.
Ausnahmen hat die Koalition angekündigt: für Kinder und Jugendliche, für schwer psychisch Kranke, für als dringlich eingestufte Fälle und für Behandlungen, die vor 2027 begonnen haben. Sie sollen nach der Sommerpause gesetzlich geregelt werden. Anfang August lagen sie noch nicht als beschlossenes Gesetz vor.
Was es nicht ändert
Es ist ein Gesetz über die gesetzliche Krankenversicherung. Behandlungen von Privatversicherten und Selbstzahlern erfasst die Budgetierung nicht. Privat vollversichert waren 2025 rund 8,8 Millionen Menschen, gut ein Zehntel der Bevölkerung.
Knapp ist der Therapieplatz schon heute. Nach einer Auswertung der Bundespsychotherapeutenkammer vergingen zwischen Erstgespräch und Therapiebeginn im Schnitt rund 142 Tage — gemessen an Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2019.
Wohin eine Stunde wandern kann
Wird dieselbe Stunde für die eine Patientin verlässlich bezahlt und für den anderen nicht, entsteht für eine wirtschaftlich unter Druck stehende Praxis ein Anreiz, freie Plätze an die verlässlich bezahlte Seite zu vergeben.
Dass Praxen so reagieren, ist bisher nur in einzelnen Stimmen dokumentiert. Eine Therapeutin aus dem Aktionsbündnis Psychotherapie kündigte laut t-online an, erstmals zehn wöchentliche Behandlungsplätze zugunsten von Privatpatienten zu streichen, und berichtete von Kolleginnen und Kollegen, die über die Rückgabe ihres Kassensitzes nachdenken. Die Erwartung der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung, das Angebot könne um 25 Prozent sinken, ist eine Prognose aus der Berufsgruppe, keine Messung.
Das Gesetz setzt dieser Verschiebung auch eine Grenze. Wer einen vollen Kassensitz hat, muss nach der Zulassungsverordnung mindestens 25 Stunden pro Woche in Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen. Eine Kassenpraxis kann sich also nicht einfach in eine Privatpraxis verwandeln.
Die Verschiebung, wenn sie kommt, geschieht am Rand: in den Stunden über die Pflicht hinaus, bei halben Sitzen, bei zurückgegebenen Zulassungen. An diesem Rand wird allerdings heute entschieden, wie lang eine Warteliste ist.
Welche Verteilung daraus folgt
Ein knappes Gut lässt sich nach unterschiedlichen Maßstäben verteilen. Die angekündigten Ausnahmen folgen einem, der sich begründen lässt: der Schwere der Erkrankung und dem Alter der Betroffenen.
Zwischen diesen Ausnahmen liegt aber die große Gruppe der Erwachsenen mit mittelschweren Depressionen oder Angststörungen, die weder als schwer krank eingestuft werden noch minderjährig sind. Für sie kommt ein zweiter Maßstab hinzu, den niemand ausdrücklich beschlossen hat: wie jemand versichert ist und ob er eine Behandlung privat bezahlen kann.
Die Beitragsstabilität, die das Gesetz sichern soll, kommt allen Versicherten in kleinen Beträgen zugute. Die längere Wartezeit trifft wenige, und sie trifft sie ganz.
Was offen ist
Ob es so kommt, hängt von drei Dingen ab: wie die angekündigten Ausnahmen gesetzlich gefasst werden, wie der Bewertungsausschuss die Budgetierung bis Februar 2027 umsetzt und wie oft die Budgets tatsächlich ausgeschöpft werden. Die Verschiebung ist ein Risiko mit einem erkennbaren Mechanismus, keine belegte Folge.
Ein Gesetz muss niemanden von der Behandlung ausschließen, um den Zugang neu zu verteilen. Es genügt, dass dieselbe Stunde für die einen sicher bezahlt wird und für die anderen nicht.