Am 23. April 2026 änderte der Landtag von Sachsen-Anhalt seine Verfassung. Fünf Fraktionen hatten den Entwurf gemeinsam eingebracht — CDU, SPD, FDP, Linke und Grüne —, 72 von 97 Abgeordneten stimmten zu, 22 dagegen. Die nötige Zweidrittelmehrheit kam zustande.
Viereinhalb Monate später, am 6. September, wählte Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Die Zweidrittelmehrheit, mit der jene Reform beschlossen wurde, ist dort nicht mehr herstellbar.
Was am 6. September geschah
Die Zahlen stammen vom Statistischen Landesamt, Stand 7. September, 3:21 Uhr, alle 2.661 Wahlbezirke ausgezählt. Es ist das vorläufige amtliche Ergebnis; das endgültige folgt in einigen Wochen.
Die AfD erhielt 576.037 Zweitstimmen, 43,8 Prozent — ein Zuwachs von 23,0 Punkten. Die CDU kam auf 17,2 Prozent und verlor 19,9 Punkte. Es folgen SPD mit 9,3, Grüne mit 8,9, Linke mit 8,6 und BSW mit 5,3 Prozent. Die FDP scheiterte mit 2,6 Prozent.
Die Wahlbeteiligung lag bei 77,8 Prozent, 17,5 Punkte höher als 2021. Das ist der Teil, der sich der bequemen Erklärung entzieht: Dieses Ergebnis entstand nicht, weil Wähler zu Hause blieben.
Im Sitzverhältnis ist der Umschwung noch deutlicher. Von 41 Direktmandaten gingen 38 an die AfD und drei an die Linke. Die CDU, die 2021 alle 40 Direktmandate hielt, gewann keines.
Der neue Landtag hat 83 Sitze: AfD 39, CDU 15, SPD 8, Grüne 8, Linke 8, BSW 5.
Was im April beschlossen wurde
Die Verfassungsänderung betraf mehrere Punkte. Der wichtigste ist die Wahl der Landesverfassungsrichter.
Bisher galt: Die sieben Richter des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Eine Fraktion mit mehr als einem Drittel der Sitze konnte diese Wahl dauerhaft verhindern — nicht durch einen Beschluss, sondern durch Nichtzustimmung.
Seit April gibt es dafür einen Notausgang. Scheitert die Wahl, darf das Gericht selbst Kandidaten vorschlagen; diese werden dann mit einfacher Mehrheit gewählt.
Ergänzend wurde geregelt, dass das Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion für das Amt des Landtagspräsidenten nur noch im ersten Wahlgang gilt — eine ausdrückliche Lehre aus Thüringen. Und dass Staatsverträge nicht mehr von Einzelnen, sondern nur mit parlamentarischer Mehrheit gekündigt werden können.
Die Rechnung
Zwei Drittel von 83 Sitzen sind 56.
Alle Fraktionen außer der AfD kommen zusammen auf 44.
Das heißt: In diesem Landtag ist keine Zweidrittelmehrheit ohne die AfD möglich — bei keiner Frage, die eine verlangt. Verfassungsänderungen sind ohne sie ausgeschlossen. Und die Richterwahl wäre es ebenfalls, gäbe es den Notmechanismus nicht.
Damit ist die Aprilreform nicht mehr das, wonach sie aussah. Sie war als Vorsichtsmaßnahme gedacht. Sie ist inzwischen der einzige verbliebene Weg, das Landesverfassungsgericht überhaupt zu besetzen.
Die Reform hat sich also gerade noch selbst ermöglicht. Ein halbes Jahr später wäre sie nicht mehr zu beschließen gewesen.
Wer gewählt wurde
Der Landesverband der AfD in Sachsen-Anhalt wird vom dortigen Verfassungsschutz seit Herbst 2023 als gesichert rechtsextremistisch geführt. Zur Begründung heißt es, das für die Partei kennzeichnende ethnische, an Abstammung gebundene Volksverständnis werte ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland ab und verletze ihre Menschenwürde; es konkretisiere sich in einer migranten- und muslimfeindlichen Haltung.
Fünf der sechzehn Landesverbände sind so eingestuft: Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen. In Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Einstufung bestätigt.
Zur Redlichkeit gehört die andere Hälfte: Die Einstufung in Sachsen-Anhalt ist gerichtlich nicht bestätigt. Das Verfahren ruht, bis über den Bundesverband entschieden ist. Dort hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz 2025 ebenfalls „gesichert rechtsextremistisch" festgestellt; das Verwaltungsgericht Köln entschied im Februar 2026, verfassungsfeindliche Bestrebungen lägen zwar vor, prägten aber nicht das Gesamtbild der Partei. Das Hauptverfahren steht aus.
Beides gilt gleichzeitig. Die Einstufung ist keine Meinung, sondern eine behördliche Feststellung mit dokumentierter Begründung. Und sie ist rechtlich nicht abschließend geklärt.
Warum das hierher gehört
Dieser Strang fragt, wer im Inneren entscheidet, was nicht entschieden wird. Hier lässt sich beides gleichzeitig beobachten.
Ein Parlament hat vier Monate vor einer Wahl seine Verfassung geändert, weil es das Ergebnis dieser Wahl kommen sah. Das war zulässig, es geschah offen, mit benannter Begründung und der erforderlichen Mehrheit. Es war vermutlich klug.
Und es ist ein Eingeständnis. Wer Notmechanismen einbaut, rechnet nicht mehr damit, dass die regulären Verfahren tragen. Die Zweidrittelmehrheit für Verfassungsrichter existiert, damit ein Gericht von einer breiten Mehrheit getragen wird und nicht von einer Regierung. Der Notausgang ersetzt diese Breite durch eine einfache Mehrheit. Er rettet die Funktionsfähigkeit und gibt den Zweck preis, für den die Hürde einmal errichtet wurde.
Das ist kein Vorwurf an die fünf Fraktionen. Es ist die Beschreibung einer Lage, in der es keine Option gibt, die nichts kostet.
Bemerkenswert bleibt der Zeitpunkt. Die Absicherung kam nicht zu spät, sondern gerade noch rechtzeitig — was heißt, dass sie beim nächsten Mal zu spät käme. Ein Verfahren, das sich nur noch knapp selbst schützen kann, ist bereits eines, das man nicht mehr voraussetzen sollte.