Vorbeugehaft gegen Klimaaktivisten
Gemäß Sachstandsbericht der Polizei München vom 16.11.2021 befinden sich 13 Klimaktivist*innen bis zum 2.12.2021 in Vorbeugehaft. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei bedauert, dass diese Verhinderungshaft nicht bundesweit möglich ist.„Der Verhinderungsgewahrsam ist ein wirksames Instrument des gesetzlichen Auftrages der Gefahrenabwehr“, sagte GdP-Bundeschef Kopelke dem RND. „Die Maßnahme ist auch deshalb verhältnismäßig, weil stets ein Richter maßgeblich involviert ist und am Ende das Gericht die Gewahrsamsdauer angesichts der im jeweiligen Land geltenden Polizeigesetze anwendet.“ Ich habe größten Respekt vor den Aktivist*Innen, die ohne zu zögern diese Staatswillkür in kauf nehmen für ihre Überzeugungen. Der Verhinderungsgewahrsam ist aus meiner Sicht definitiv nicht angemessen. Wie erheblich ist eine kurze Blockade einer Straße?
Hier die Rechtsgrundlage für die Haft im §17 PAG Bayern:
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
3. dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut unerlässlich ist,
4. dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach Art. 16 durchzusetzen, oder
5. einer Anordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 nicht Folge geleistet wird.
$ 20 Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) 1In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. 2Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.